Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt (Az. 1 ABR 22/21), dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, ein System zur Erfassung aller Arbeitszeiten einzuführen und allen Mitarbeitern die Möglichkeit der Arbeitszeiterfassung einzuräumen.
Darüber hinaus werden deutsche Unternehmen zukünftig verpflichtet sein, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter am selben Tag und auf elektronischem Wege zu erfassen.
Das Bundesarbeitsministerium hat diesbezüglich einen Gesetzentwurf für eine Reform des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt.
Dies würde das Erfassen, aber auch die Kontrolle der Arbeitszeiten erleichtern, etwa durch eine verbesserte Lesbarkeit, die Vermeidung von Medienbrüchen sowie der elektronische Auswertbarkeit der Daten. Dadurch wird die Genauigkeit der Arbeitszeiterfassung vermutlich erhöht. Zudem kann die elektronische Zeiterfassung zum Beispiel über eine App auf einem mobilen Endgerät oder einem Webbrowser erfolgen und bietet somit ein hohes Mass an Flexibilität für die Arbeitnehmer.
Pflichten der Arbeitgeber
Der Gesetzentwurf verpflichtet Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter am Tag der erbrachten Arbeitsleistung elektronisch zu dokumentieren. Die Arbeitgeber sind jedoch nicht selbst verpflichtet, die Arbeitszeiten zu erfassen, sondern können diese Aufgabe an die Arbeitnehmer oder an Dritte, wie zum Beispiel Vorgesetzte, delegieren. Arbeitgeber sollen gemäß dem Gesetzentwurf den Arbeitnehmern auf Anfrage über die erfasste Arbeitszeit Auskunft geben.
Damit berücksichtigt der Gesetzentwurf die in den letzten Jahren gestiegene Flexibilisierung der Arbeitszeiten, die vor allem auf Globalisierung und Digitalisierung zurückzuführen ist. Daher ist die Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten von besonderer Bedeutung. Arbeitgeber können so die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten überprüfen. Die Arbeitszeiterfassung trägt daher auch zum Gesundheits- und Arbeitsschutz der Arbeitnehmer bei.
Reaktionen
Wie erwartet variieren die Reaktionen auf den Gesetzentwurf. So kommt Kritik von Arbeitgeberseite, die ein Mehr an Bürokratie und widersprüchliche Aussagen bemängelt, während der Deutsche Gewerkschaftsbund die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung hingegen als ein effektives Mittel zum Schutz der Arbeitnehmer betrachtet.
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Vorgesehene Ausnahmen
Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Ausnahmen vor. Kleine Unternehmen mit maximal zehn Mitarbeitern müssen die Arbeitszeiten beispielsweise nicht elektronisch erfassen.
Tarifparteien können ebenfalls Ausnahmen vereinbaren, beispielsweise eine Arbeitszeiterfassung in Papierform – etwa durch Stundenzettel. Dies ermöglicht Arbeitgebern und Arbeitnehmern, je nach Branche und Unternehmen, passende Lösungen zu finden. Abweichungen von der Regelung zur Erfassung der Arbeitszeit am selben Tag sollen ebenfalls möglich sein, wobei diese spätestens bis zum siebten Arbeitstag nach dem Tag der Arbeitsleistung erfolgen müssen. Ob eine vollständige Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung in Unternehmen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich sein wird, ist noch offen.
Flexibilität bleibt erhalten.
Vertrauensarbeitszeit bleibt erhalten
Der Gesetzentwurf nimmt auch Bezug auf die Vertrauensarbeitszeit. Trotz der neuen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung soll diese weiterhin möglich sein und nicht beeinträchtigt werden.


